Deuter
23.12.2015, 11:07 Uhr

Selektiver Vertrieb: Deuter siegt in zweiter Instanz vor dem OLG

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main hat das Urteil des LG Frankfurt vom 18. Juni 2014 einkassiert.
Demnach muss Ruck- und Schlafsackhersteller Deuter einen (klagenden) Händler, der die Ware auch über Amazon verkauft, nicht beliefern. Begründung: Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sogenannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke durchaus selbst steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden, heißt es im Wortlaut. Und weiter: Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativ hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke.

Das Verbot, die Rucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, hat das OLG hingegen als „kartellrechtlich unzulässig“ bewertet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Händler noch vor den Bundesgerichtshof ziehen kann.



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