Online-Vertrieb wider Willen 21.02.2018, 09:30 Uhr

BGH: kein Urteil im Streit von Ortlieb mit Amazon

Ortlieb streitet mit Amazon vor Gericht um die Anzeige von Ortlieb-Produkten in der Suchfunktion. Jetzt hat der Bundesgerichtshof an ein Berufungsgericht zurück verwiesen.
Ortlieb betreibt selektiven Vertrieb über den Fachhandel.
Ortlieb will dem Online-Riesen aus den USA gerichtlich untersagen, dass bei der Produktsuche auch Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Erste juristische Teilerfolge in Vorinstanzen habe man bereits erzielt, jedoch habe Amazon nach jeder Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Jetzt habe der Bundesgerichtshof als höchste Instanz keine Entscheidung getroffen, sondern zurück an ein Berufungsgericht zurückverwiesen. Zuvor hatten nach Angaben von Ortlieb alle vorangegangenen Instanzen bereits die Rechtsauffassung des Heilsbronner Taschenherstellers geteilt. Das Anzeigen von Konkurrenzprodukten bei der Suche nach dem Begriff Ortlieb verletze nach Ansicht der Heilsbronner nicht nur das Marken- sondern auch das Wettbewerbsrecht des Klägers, unabhängig von einer möglicherweise algorithmenbasierten Suche.
Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben würden, so die Erklärung, sei Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je. In einem weiteren Verfahren, in dem das OLG München ebenfalls klar für Ortlieb entschieden und eine Revision abgelehnt habe, werde dies sogar noch deutlicher. In diesem Fall hatte Amazon Online-Anzeigen mit dem Markennamen Ortlieb in Verbindung mit Fahrradtaschen geschaltet, über deren Link der User direkt zu Konkurrenzangeboten auf Amazon gelangt sein soll.
Doch das Traditionsunternehmen zeigt sich optimistisch: Auch wenn das Urteil nicht Ortliebs Erwartungen entspricht, habe der BGH dennoch Marken dahingehend den Rücken gestärkt, dass zukünftig die Anzeige von Konkurrenzprodukten bei Eingabe eines Markennamens deutlicher gekennzeichnet werden müssen. Man sei sehr optimistisch, dass das OLG München hier abermals klar zu Gunsten des Klägers entscheiden werde.
Unabhängig davon werde sich Ortlieb als mittelständisches Einzelunternehmen und im Rahmen der Mitgliedschaft im Markenverband für die Stärkung des Markenrechts einsetzen. Denn der Erhalt von Markenhoheit und -identität sei Grundvoraussetzung für die langfristige Aufrechterhaltung von Markenvielfalt. Auch die Digitalwirtschaft könne nur funktionieren, wenn für den Endverbraucher Identitäten und Verantwortlichkeiten klar seien.
Ortlieb betreibt nach eigener Aussage seit 2011 selektiven und fachhandelsbasierten Vertrieb. Dieser Selektivvertrieb sei auf Marktplätzen wie Amazon im Gegensatz zum Fachhandel nicht gewährleistet. Deshalb unterhalte weder Ortlieb eine direkte Geschäftsbeziehung zu Marktplätzen, noch sei autorisierten Fachhandelspartnern der Verkauf von Ortlieb-Produkten über diese Plattformen erlaubt. Die dort zahlreich angebotenen Ortlieb-Taschen sind nach Angaben von Ortlieb Graumarktware, teils von den Marktplätzen selbst oder Drittanbietern auf dem Graumarkt beschafft. Der Rechtsstreit läuft seit 2014 und bindet entsprechend Personal und Geld.



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