Gerichtsurteil
19.10.2022, 09:00 Uhr
Black Friday verschwindet aus Markenregister
Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgericht Berlin erklärte die Marke "Black Friday" nun für verfallen und ordnete die vollständige Löschung aus dem Markenregister an. Händler und Unternehmen benötigten zuvor Lizenzen zur Verwendung.
Unter dem "Black Friday" versteht man im Allgemeinen einen Tag im Handel, der die Kunden und Kundinnen stationär und digital mit attraktiven Rabatten und Angeboten zum Konsum motivieren soll. 2016 hatte sich jedoch die Black Friday GmbH, Betreiberin des Portals blackfridaysale.de, die nötigen Nutzungsrechte der Marke gesichert. Händler und Unternehmen brauchten für die Verwendung des Begriffs daher Lizenzrechte - wer diese nicht erwarb, musste mit einer markenrechtlichen Abmahnung rechnen.
Das sorgte immer wieder für Kritik, weshalb es bereits 2021 nach einer gerichtlichen Verhandlung des Kammergerichts Berlin zu einer deutlichen Eindämmung des Markenschutzes kam. Gegen das Urteil aus 2021 ging die Marken-Inhaberin Super Union Holdings Limited zunächst in Berufung. Diese erstinstanzliche Entscheidung sei nun aber vom Oberlandesgericht Berlin bestätigt worden und betreffe damit alle Waren- und Dienstleistungsgruppen, für welche die Marke noch eingetragen ist. Mit dem Urteil vom 14. Oktober 2022 habe das Kammergericht Berlin die Marke für verfallen erklärt, mit Wirkung ab dem 25. April 2019.
Revision weiter möglich
"Mit der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Berlin besteht nun rechtliche Klarheit für uns und unsere Kunden und Kundinnen rund um die Bezeichnung Black Friday", so Konrad Kreid, Geschäftsführer der Black Friday GmbH. Die Wortmarke wird infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts Berlin fortan aus dem Markenregister gelöscht.
Doch die Gültigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte durch Super Union Holdings Limited noch ins Wanken geraten. Sollte das Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde erheben und dieser wird stattgegeben, wird das Verfahren automatisch als Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof fortgeführt werden. Das Urteil wäre bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Falle nicht rechtskräftig. Wer also sichergehen will, wartet mit der entsprechenden Nutzung des Begriffs bis zur Löschung der Marke aus dem Markenregister.
Autor(in)
Eliza
Hahnenstein