Postalischer Versand vs. E-Mail-Versand: Warum Spam nicht gleich Spam ist

Gleiches Recht in ganz Deutschland

Die Forderung nach einer Revision ist aus Sicht der Dialogmarketing-Branche verständlich, da einige der Urteile so eng gefasst sind, dass sie das komplette System des E-Mail-Marketings in Frage stellen, weil die Auslegung vermuten lässt, dass E-Mail-Marketing per se illegal sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass Dialogmarketing via elektronischer Post für Unternehmen eher die kostengünstigere Werbemaßnahme ist, ist diese Werbesparte den anderen in puncto Rechtsprechung unterlegen. Zur Erinnerung sei hier noch einmal angemerkt: Für Newsletter und Werbemailings ist - solange das DOI-Verfahren korrekt vollzogen wurde - die Herkunft der Empfängeradressen immer eindeutig und nachweisbar. Bei postalischer Werbung muss die Herkunft der Empfängeradressen nicht verpflichtend offengelegt werden.

Neue EU-Regelungen - was werden sie bringen?

Ab dem 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Dadurch werden unmittelbar das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), auf der das BDSG basiert, abgelöst. Vieles darin orientiert sich bereits an den Bestimmungen des UWG, für sauber arbeitende Marketer stellt die neue Gesetzesgrundlage somit wenig Veränderung und damit auch wenig Verschlechterung dar. Die Bußgelder bei widerrechtlicher Nutzung werden empfindlich angehoben - bei uneinheitlicher Rechtsprechung kann das wie oben geschildert sogar für die datenschutzkonform handelnden Unternehmen gefährlich werden, solange die Gerichte in Deutschland so unterschiedlich urteilen.
Zudem wird dem Einzelnen durch die Verordnung mehr Kontrolle über seine Daten ermöglicht. Entsprechend gelten künftig in allen EU-Staaten die gleichen Standards in Sachen Datenschutz, datenschutzrechtliche "Rückzugsräume" innerhalb Europas wird es damit nicht mehr geben.
Die EU-DSGVO wird außerdem ergänzt durch die noch in Abstimmung befindliche E-Privacy-Verordnung, die ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft treten soll und Internet- und Telemediendienste betrifft. Aus diesem bisherigen Entwurf ist ersichtlich, dass die neue Verordnung an die EU-DSGVO anknüpfen und diese ergänzen wird. Bis dato müssen allerdings noch folgende Gesetze beachtet werden: UWG, TMG (Telemediengesetz), TKG (Telekommunikationsgesetz) und BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Abschließend ist festzuhalten: Da bei der Einwilligung auf Nutzung und Speicherung von Daten auf die EU-DSVGO verwiesen wird, bleibt das DOI-Verfahren für deutsche Unternehmen zwingend.
Als Fazit bleibt nur noch zu wiederholen, dass die Neuregelung für digitales Dialogmarketing den Gesetzen für nicht-digitale Kanäle angepasst werden müssen. Die Vereinheitlichung der Rechtsprechung auf Grundlage eines neuen Digitalgesetzes ist unumgänglich.


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