Eine Niederlage, ein Sieg 16.09.2024, 11:34 Uhr

Adidas verliert Rechtsstreit und verlängert Vertrag mit UEFA

Aus dem Hause Adidas gibt es eine gute und eine weniger gute Nachricht zu vermelden: Der Drei-Streifen-Konzern bleibt Ball-Ausrüster der UEFA Champions League. Eine Niederlage jedoch setzte es in einem Rechtsstreit.
Das Headquarter von Adidas im fränkischen Herzogenaurach.
(Quelle: Adidas)
Die gute Nachricht für Adidas zuerst: Die UEFA hat die seit 2001 bestehende Partnerschaft um drei weitere Jahre bis 2027 verlängert. Der deutsche Sportartikelhersteller bleibt damit offizieller Ball-Ausrüster der UEFA Champions League, des UEFA-Superpokals, der UEFA Youth League und der UEFA Futsal Champions League. Die Marke stellt die offiziellen Spielbälle ab den Playoffs der Champions League bereit und entwirft für jede Saison neue Designs. Kurz nach der Bekanntgabe wurde der aktuelle Spielball der Champions League präsentiert, der wie gewohnt die schwarzen Sterne des Logos zeigt, ergänzt durch weiße Sechsecke und subtile Rot- und Gelbtöne.

Eine Niederlage vor Gericht jedoch musste Adidas gegen die US-amerikanische Modemarke Thom Browne einstecken: Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass die Vorwürfe des Unternehmens, das Thom Browne der Markenrechtsverletzung und des unlauteren Wettbewerbs beschuldigte, unbegründet seien. Im Mittelpunkt des Streits steht das von Thom Browne häufig verwendete Vier-Streifen-Design, das automatisch auch drei innere Streifen erzeugt. Adidas argumentierte, dieses Design verletze seine bekannte Drei-Streifen-Marke. Das Gericht jedoch kam zu der Erkenntnis, dass Thom Brownes Vier-Streifen-Design keine Markenrechtsverletzung darstellt. Zumal Adidas nicht nachweisen konnte, dass eine Verwechslungsgefahr durch die Verwendung der Streifen bestehe. Das Gericht hob außerdem die Unterschiede zwischen den beiden Designs hervor, darunter die Anzahl und Breite der Streifen. Zudem stellte es fest, dass keine Verwechslungsgefahr für Kunden bestehe, da das markante Branding von Thom Browne auf den Produkten und der Website klar erkennbar sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann von Adidas angefochten werden.




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