Unternehmen mit Auslandsumsätzen 04.11.2021, 08:49 Uhr

Das One-Stop-Shop-Verfahren der EU: Die Lehren der letzten drei Monate

Das OSS-Verfahren soll eigentlich die Deklarationspflichten von Unternehmen mit Auslandsumsätzen vereinfachen. Erste Erfahrungswerte zeigen jedoch das Gegenteil: An vielen Stellen ist das Verfahren noch komplex und aufwendig.
(Quelle: Shutterstock/OpturaDesign)
Von Annett Schaberich, Syndikus-Steuerberaterin und Vice President Tax Compliance bei eClear
Der One-Stop-Shop (OSS) wurde mit dem sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpaket eingeführt. Er löst den bisherigen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ab. Seit 1. Juli 2021 können deutsche Unternehmen, die sich für die Nutzung des OSS-Verfahrens registriert haben, ihre Melde- und Zahlungsverpflichtungen für umsatzsteuerliche Zwecke zentral übermitteln. In Deutschland erfolgt die Übermittlung quartalsweise an das Bundeszentralamt für Steuern. Was eigentlich als Vereinfachung gedacht war, hakt bereits nach den ersten drei Monaten an diversen Stellen.
Eine Übersicht:

Registrierung: Komplett oder gar nicht

Wer sich für das OSS-Verfahren entscheidet, der nimmt an dem Verfahren einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten teil. Es handelt sich also um eine Grundsatzentscheidung, die der Unternehmer für sich treffen muss.
Nicht alle Lieferungen fallen unter das OSS-Verfahren
Grundsätzlich werden alle Fernverkäufe darüber erklärt. Bestimmte Lieferungen können jedoch nicht im Rahmen des OSS abgewickelt werden:
  • verbrauchsteuerpflichtige Waren
  • die Lieferung neuer Fahrzeuge
  • steuerbefreite Lieferungen und Lieferungen mit einem Nullsteuersatz
Damit ist der One-Stop-Shop nicht für alle Warenlieferungen anwendbar. Unternehmen müssen ihre Warenlieferungen genau kategorisieren und prüfen, wann eine lokale Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen muss. Gegebenenfalls sollte auch ein Fiskalvertreter beauftragt werden, der das Unternehmen bei der Abwicklung der umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten unterstützt.
Vorsteuern können nicht im OSS erstattet werden
Die Erstattung von Vorsteuer muss durch das Vorsteuervergütungsverfahren beziehungsweise in den lokalen Umsatzsteuererklärungen erwirkt werden. Auch hier müssen Unternehmen also in einem gesonderten Verfahren noch einmal tätig werden.
Wenn der Unternehmer jedoch noch andere Umsätze in einem EU-Mitgliedstaat erbringt und sich deshalb sowieso dort für Umsatzsteuerzwecke registrieren lässt, dann ist die Vorsteuer im Veranlagungsverfahren anzugeben.
 
Der One-Stop-Shop bietet also keine umsatzsteuerliche Komplettlösung. Unternehmen müssen sich immer noch mit weiteren Verfahren, beispielsweise zur Vorsteuervergütung, auseinandersetzen. Die Umsatzsteuer bei Auslandsumsätzen bleibt für Unternehmen daher komplex.
Erklärungspflicht auch bei Nullmeldung
Die Steuererklärungen müssen immer fristgerecht übermittelt werden. Selbst, wenn ein Unternehmen keine Umsätze in einem Kalendervierteljahr ausgeführt hat, muss eine Nullmeldung übermittelt werden.
 
Retourenfälle können in bestimmten Fällen nicht über den OSS abgewickelt werden
 
Das gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen vor dem 1. Juli 2021 noch in einem EU-Mitgliedstaat lokal registriert war. Hat sich das Unternehmen ab 1. Juli 2021 für den OSS registriert, können Retouren bei der umsatzsteuerlichen Abwicklung problematisch sein: Wenn Retouren nach dem 30. Juni 2021 erfolgen für Lieferungen, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt wurden, dann muss die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG noch in der Umsatzsteuerveranlagung des jeweiligen Mitgliedsstaats vorgenommen werden. Der OSS bietet für diese Fälle keine Lösung an. Der Mehraufwand bei den Deklarationspflichten steigt für Unternehmen dadurch erheblich. Von einer Vereinfachung durch das OSS kann man hier also nicht sprechen.

Warenlager mit grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen

Viele Händler nutzen die Fulfillment-Strukturen von Plattformen wie Amazon, auf denen sie ihre Waren anbieten. Hier kann es zu grenzüberschreitende Warenumlagerungen kommen, ohne dass der Händler darauf Einfluss hat. Auch diese Fälle müssen umsatzsteuerlich beurteilt werden.

Manuelle Meldungen für das dritte Quartal 2021

Die technische Umsetzung ist für das dritte Quartal 2021 als Besteuerungszeitraum sehr unübersichtlich: Der Prozess sieht eigentlich vor, dass Unternehmen ihre Daten im Idealfall entweder elektronisch per CSV-Dateiupload oder mittels elektronischer Schnittstelle in das Portal hochladen können. Dies funktioniert für das dritte Quartal 2021 noch nicht. Die Erklärung muss aber dennoch pünktlich zum 31. Oktober übermittelt werden. Dafür müssen Unternehmen ihre OSS-Daten nun manuell eintragen. Das kostet viel Zeit und ist ärgerlich.

Fazit

Der OSS soll Unternehmen Vereinfachungsmöglichkeiten bieten. Die Realität sieht momentan jedoch noch anders aus. Es gibt immer noch viele offene Fragen und auch weiterhin sind lokale Registrierungen für verschiedene Umsätze erforderlich. Die technische Umsetzung sorgt vor allem für das dritte Quartal 2021 für erheblichen Mehraufwand. Doch trotz des holprigen Starts sollten Unternehmen die Vorteile des OSS für die Zukunft in Anspruch nehmen und sich vom Steuerberater bei der Umsetzung der neuen Regeln begleiten lassen.



Das könnte Sie auch interessieren