BGH-Urteil 21.02.2025, 10:13 Uhr

Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die ikonischen Sandalen von Birkenstock sind kein Werk der angewandten Kunst und damit nicht urheberrechtlich geschützt. Das Unternehmen gibt seinen Kampf gegen Nachahmer-Produkte aber nicht auf.
Die „Arizona“-Sandale ist eines der vier Modelle, die Gegenstand des Urheberrechtsstreits waren.
(Quelle: Birkesnstock)
Ein Kunstwerk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers urheberrechtlich geschützt. Da der Schuhmacher Karl Birkenstock, Jahrgang 1936, der seine ersten Modelle in den 1970er Jahren entwarf, noch lebt, wären diese heute ikonischen Produkte vor Nachahmung geschützt gewesen – wenn sie als Werke der angewandten Kunst eingestuft worden wären.
Doch diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun anders geurteilt. Die Sandalen von Birkenstock sind nach Ansicht der Richterinnen und Richter kein Werk der angewandten Kunst und genießen daher keinen Urheberrechtsschutz. Damit wies das Gericht eine Revision des Unternehmens gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem vergangenen Jahr zurück.
Gegenstand des Verfahrens waren die Modelle „Madrid“, „Arizona“, „Boston“ und „Gizeh“, die Birkenstock seit Jahrzehnten vertreibt. Das Unternehmen mit Sitz in Linz am Rhein hatte gegen die Konkurrenten Tchibo, die Bestseller Group und die Wortmann-Gruppe geklagt, weil diese ähnliche Schuhmodelle verkauften.
Der BGH stellte fest, dass hinter den Kult-Sandalen des deutschen Unternehmens keine künstlerische Idee stecke. „Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich“, erklärte das Gericht.
Juristisch wird zwischen Design und Kunst unterschieden. Design ergibt sich aus Form, Material und Erscheinungsbild und erfüllt eine Gebrauchsfunktion. Werke der angewandten Kunst hingegen müssen eine individuelle künstlerische Kreativität erkennen lassen und über die bloße Funktionalität hinausgehen. Und dies sieht das BGH bei den Birkenstock-Schuhen nicht gegeben. Designschutz aber endet bereits nach 25 Jahren.
Mit dem BGH-Urteil will sich das Unternehmen jedoch nicht abfinden. „Es benötigt in dieser Frage ein klärendes Wort des Europäischen Gerichtshofs“, sagte Birkenstock-Anwalt Konstantin Wegner dem „Handelsblatt“. Seiner Ansicht nach fällt das Urteil im europäischen Vergleich aus dem Rahmen. In Frankreich beispielsweise seien Ballerinas urheberrechtlich geschützt.




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