Urteil vom BGH erwartet
09.01.2025, 15:39 Uhr
Birkenstock zieht gegen
Nachahmer vor Gericht
Lassen sich Birkenstock-Modelle aufgrund ihres Designs urheberrechtlich schützen? Die Marke jedenfalls, die mittlerweile auch im Sport- und Outdoor-Handel präsent ist, sieht diese als Werke der bildenden Künste. Nun liegt die Entscheidung beim Bundesgerichtshof.
Das bekannte "Arizona"-Modell wurde vor Jahrzehnten von Karl Birkenstock entwickelt und bis heute kaum verändert.
(Quelle: Birkenstock)
Der legendäre Sandalen-Spezialist Birkenstock kämpft vor Gericht: Das Unternehmen aus Linz am Rhein möchte verhindern, dass Konkurrenten ähnliche Sandalen vertreiben, und beruft sich dabei auf das Urheberrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe prüft nun, ob die ikonischen Modelle als Kunstwerke geschützt werden können.
Im Fokus der Verhandlung stehen die Modelle „Arizona“ und „Gizeh“, die vor Jahrzehnten von Karl Birkenstock entworfen und seitdem nur geringfügig verändert wurden. Birkenstock argumentiert, dass diese Sandalen durch ihr charakteristisches Design einen hohen Wiedererkennungswert besitzen und als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz gelten. Auf dieser Grundlage strebt das Unternehmen Schadensersatz und ein Verkaufsverbot für Konkurrenzprodukte an, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind.
Ursprünglich gab das Landgericht Köln Birkenstock recht und entschied zugunsten eines Verkaufsverbots für die Nachahmer. Diese legten jedoch Berufung ein, und das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil auf. Es befand, dass Sandalen zwar grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein können, dies jedoch eine künstlerische Gestaltung erfordert, die über die bloße Funktionalität hinausgeht. Da Karl Birkenstock vorrangig ein ergonomisches, gesundheitsförderndes Produkt entwickeln wollte, sei die ästhetische Gestaltung von untergeordneter Bedeutung gewesen.
Nun liegt die endgültige Entscheidung beim BGH, dem höchsten deutschen Zivilgericht. Es wird klären, ob Birkenstock tatsächlich Urheberrechtsansprüche geltend machen kann oder ob die Konkurrenten weiterhin ähnliche Modelle anbieten dürfen. Eine sofortige Entscheidung nach der Verhandlung wird allerdings nicht erwartet.
Im Fokus der Verhandlung stehen die Modelle „Arizona“ und „Gizeh“, die vor Jahrzehnten von Karl Birkenstock entworfen und seitdem nur geringfügig verändert wurden. Birkenstock argumentiert, dass diese Sandalen durch ihr charakteristisches Design einen hohen Wiedererkennungswert besitzen und als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz gelten. Auf dieser Grundlage strebt das Unternehmen Schadensersatz und ein Verkaufsverbot für Konkurrenzprodukte an, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind.
Ursprünglich gab das Landgericht Köln Birkenstock recht und entschied zugunsten eines Verkaufsverbots für die Nachahmer. Diese legten jedoch Berufung ein, und das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil auf. Es befand, dass Sandalen zwar grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein können, dies jedoch eine künstlerische Gestaltung erfordert, die über die bloße Funktionalität hinausgeht. Da Karl Birkenstock vorrangig ein ergonomisches, gesundheitsförderndes Produkt entwickeln wollte, sei die ästhetische Gestaltung von untergeordneter Bedeutung gewesen.
Nun liegt die endgültige Entscheidung beim BGH, dem höchsten deutschen Zivilgericht. Es wird klären, ob Birkenstock tatsächlich Urheberrechtsansprüche geltend machen kann oder ob die Konkurrenten weiterhin ähnliche Modelle anbieten dürfen. Eine sofortige Entscheidung nach der Verhandlung wird allerdings nicht erwartet.
Im Laufe der Zeit hat das traditionsreiche Unternehmen, dessen Anfänge bis ins 18. Jahrhundert zurückreichen, mit einigen Modellen auch den Weg in den Sport- und Outdoor-Handel gefunden. So sind dort unter anderem SportScheck, Globetrotter, Bergzeit und Bergfreunde Kunden.