Kein Entschädigungsanspruch 26.05.2021, 11:04 Uhr

Landgericht Düsseldorf weist Klage von Intersport Drucks ab

Intersport Drucks hatte im April gegen das Land Nordrhein-Westfalen Klage eingereicht, in der er Schadensersatz für die durch den Lockdown entstandenen Umsatzeinbußen verlangt. Das Landgericht Düsseldorf verneint nun einen Entschädigungsanspruch des Sporthändlers.
(Quelle: Shutterstock/Studio Romantic)
In einem Zivilrechtsstreit hatte das Traditionsunternehmen Intersport Drucks aus Eschweiler verlangt, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Schaden für die Schließung seiner Filialen im April 2020 ersetzen solle. Der Händler fühlte sich für eine Sache in Verantwortung gezogen, für die er überhaupt nichts könne, und empfand die Regelungen, welche Geschäfte geöffnet bleiben können oder geschlossen werden müssen, als willkürlich. „Wir sind nicht daran schuld, dass es Corona gibt. Im Gegenteil: Wir sind Opfer der Pandemie“, erklärte Drucks gegenüber SAZsport Anfang Mai.
Nun hat das Landgericht Düsseldorf die Klage des Sporthändlers auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Coronaschutz-Verordnung in erster Instanz abgewiesen. Im Urteil vom 12. Mai 2021 stellt die Staatshaftungskammer des Landgerichts Düsseldorf fest, dass keine Entschädigungsansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Corona-bedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel bestehen.
Das Infektionsschutzgesetz selbst entschädige nur den Kranken beziehungsweise Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber, heißt es im Urteil. Schon bei Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27. März 2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entschieden.
Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die Coronaschutz-Verordnung vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde. Schließlich sei ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.
Christoph Drucks, einer der drei Geschäftsführer des Familienunternehmens, zeigt sich trotz der abgewiesenen Klage immer noch zuversichtlich. „Wir haben in der ersten Instanz verloren und beraten nun darüber, ob es sinnvoll ist, dennoch in die zweite Instanz zu gehen“, erklärt Drucks. Diese Entscheidung soll jedoch noch etwas hinausgezögert werden. „Wir wollen in der Zwischenzeit beobachten, ob andere Urteile gesprochen werden, die für uns nützlich sein können“, so der Sporthändler weiter.



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