Nach Eilantrag eines Media-Marktes 24.03.2021, 09:18 Uhr

Gericht in NRW stoppt Beschränkung des Einzelhandels – Landesregierung reagiert

Die Kundenbegrenzungen pro Quadratmeter galten kurzzeitig nicht mehr. Auch die bisher erforderliche Terminbuchung entfiel. Doch die Verordnung tritt mit der neuen Fassung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums wieder in Kraft.
Das Oberverwaltungsgericht in NRW setzte Beschränkungen für den Einzelhandel außer Vollzug.
(Quelle: Pixabay)
Ab sofort dürfen auch Buchläden, Gartenmärkte oder Schreibwarenläden nur noch Kunden empfangen, wenn diese vorher einen Termin vereinbart haben und sich nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter aufhält.
Am Montag Morgen noch hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit unanfechtbarem Beschluss vom 19. März auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die heute bekannt gegebene Entscheidung wurde mit der Unvereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.
Im Einzelhandel (ausgenommen dem Lebensmittelhandel) war der Zutritt nur für einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Ausgenommen waren hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten von einer Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche oder pro 20 Quadratmeter für Verkaufsflächen über 800 Quadratmeter. Diese Regelungen hatte das Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Beschränkungen verstießen in ihrer vorherigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer schwierigen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme.
Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen. Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, wenn auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen betrieben werden dürften. Mit der überarbeiteten Verordnung hat sich das Privileg dieser Geschäfte nun erübrigt.

Maxim Huber
Autor(in) Maxim Huber


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