Signa-Gründer geht in die Offensive
11.03.2024, 11:03 Uhr
Was hinter dem Antrag auf Insolvenz von René Benko steckt
Der gefallene Immobilienmogul René Benko hat einen Antrag auf Insolvenz als Einzelunternehmer gestellt. Was dieses Vorgehen bedeutet – und wann das Verfahren eröffnet werden soll.
René Benko nimmt das Heft selbst in die Hand: Der Signa-Gründer und gefallene Immobilienmogul hat beim Landesgericht Innsbruck einen Antrag auf Insolvenz als Einzelunternehmer gestellt. Das bestätigt sein Anwalt dem „Standard“. Benkos Rechtsvertretung betont, dass er einen "Eigenantrag" bei Gericht eingebracht habe. Damit reagiert er auf einen Insolvenzantrag gegen ihn persönlich, den die Republik Österreich bereits Ende Januar in die Wege geleitet hatte.
Der ursprüngliche Antrag wurde von der Finanzprokuratur eingebracht, quasi der Anwältin der Republik. Der Antrag soll sich laut „Standard“ vor allem auf offene Steuerforderungen gestützt haben. Dass Benko sich gleichzeitig dazu verpflichtete, im Sanierungsverfahren der Signa Holding Geld einzuschießen, dürfte bei der Finanz Misstrauen geweckt haben. Offenbar hatte man Angst, leer auszugehen beziehungsweise gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt zu werden.
Nach dem Antrag der Republik hatte am Landesgericht Innsbruck bereits am 13. Februar eine sogenannte Insolvenzeröffnungstag-Satzung stattgefunden. Benko musste bei der rund einstündigen Verhandlung nicht anwesend sein und kam wie erwartet nicht. Entscheidung gab es vorerst keine. Das Gericht war der Ansicht, dass beide Seiten noch Unterlagen vorlegen müssen, um die Situation zu prüfen. Dazu hatten die Parteien – also Republik Österreich und Benko – bis 5. März Zeit.
Wie geht es nun weiter, und was bedeutet dieser Eigenantrag? In der Phase, in der das Insolvenzgericht prüft, ob die entsprechenden Überschuldungsgründe vorliegen, kann die Prüfung durch einen Eigenantrag überholt werden. "Wenn Herr Benko einen solchen Antrag stellt, muss das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen", sagt Cornelia Wesenauer vom Alpenländischen Kreditorenverband (AKV). "Wird das Insolvenzverfahren über einen Gläubigerantrag eröffnet, läuft es unter dem Titel Konkursverfahren. Wenn ich einen Eigenantrag stelle, kann ich unter allen zur Verfügung stehenden Formen wählen. Wie etwa dem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, wie es bei der Signa zuletzt der Trend war." Das Gericht müsse das Verfahren nicht in der beantragten Form eröffnen, wenn gesetzliche Gründe dagegen sprechen. Wesenauer geht aber davon aus, dass das Insolvenzverfahren zeitnah eröffnet wird. Birgit Fink, Sprecherin des Landesgerichts Innsbruck, rechnet laut APA damit, dass der Insolvenzrichter in dieser Woche entscheidet.
Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der Einblick in Benkos Vermögen bekommen muss. In weiterer Folge stellt sich die Frage, wie Benko entschuldet werden kann. Denkbar wäre abseits eines Sanierungsverfahrens im schlimmsten Fall auch die Verwertung seines Privatvermögens inklusive Zahlungsplan. Streng juristisch gesehen handelt es sich um keinen Antrag auf eine reine Privatinsolvenz, weil bei einer solchen das Bezirksgericht zuständig wäre. Benko stellt vielmehr einen Antrag auf Privatinsolvenz als Einzelunternehmer, bei der er aber ebenfalls mit seinem ganzen privaten Vermögen haftet. In der praktischen Abwicklung des Insolvenzverfahrens macht das deshalb kaum einen Unterschied.
Der ursprüngliche Antrag wurde von der Finanzprokuratur eingebracht, quasi der Anwältin der Republik. Der Antrag soll sich laut „Standard“ vor allem auf offene Steuerforderungen gestützt haben. Dass Benko sich gleichzeitig dazu verpflichtete, im Sanierungsverfahren der Signa Holding Geld einzuschießen, dürfte bei der Finanz Misstrauen geweckt haben. Offenbar hatte man Angst, leer auszugehen beziehungsweise gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt zu werden.
Nach dem Antrag der Republik hatte am Landesgericht Innsbruck bereits am 13. Februar eine sogenannte Insolvenzeröffnungstag-Satzung stattgefunden. Benko musste bei der rund einstündigen Verhandlung nicht anwesend sein und kam wie erwartet nicht. Entscheidung gab es vorerst keine. Das Gericht war der Ansicht, dass beide Seiten noch Unterlagen vorlegen müssen, um die Situation zu prüfen. Dazu hatten die Parteien – also Republik Österreich und Benko – bis 5. März Zeit.
Wie geht es nun weiter, und was bedeutet dieser Eigenantrag? In der Phase, in der das Insolvenzgericht prüft, ob die entsprechenden Überschuldungsgründe vorliegen, kann die Prüfung durch einen Eigenantrag überholt werden. "Wenn Herr Benko einen solchen Antrag stellt, muss das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen", sagt Cornelia Wesenauer vom Alpenländischen Kreditorenverband (AKV). "Wird das Insolvenzverfahren über einen Gläubigerantrag eröffnet, läuft es unter dem Titel Konkursverfahren. Wenn ich einen Eigenantrag stelle, kann ich unter allen zur Verfügung stehenden Formen wählen. Wie etwa dem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, wie es bei der Signa zuletzt der Trend war." Das Gericht müsse das Verfahren nicht in der beantragten Form eröffnen, wenn gesetzliche Gründe dagegen sprechen. Wesenauer geht aber davon aus, dass das Insolvenzverfahren zeitnah eröffnet wird. Birgit Fink, Sprecherin des Landesgerichts Innsbruck, rechnet laut APA damit, dass der Insolvenzrichter in dieser Woche entscheidet.
Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der Einblick in Benkos Vermögen bekommen muss. In weiterer Folge stellt sich die Frage, wie Benko entschuldet werden kann. Denkbar wäre abseits eines Sanierungsverfahrens im schlimmsten Fall auch die Verwertung seines Privatvermögens inklusive Zahlungsplan. Streng juristisch gesehen handelt es sich um keinen Antrag auf eine reine Privatinsolvenz, weil bei einer solchen das Bezirksgericht zuständig wäre. Benko stellt vielmehr einen Antrag auf Privatinsolvenz als Einzelunternehmer, bei der er aber ebenfalls mit seinem ganzen privaten Vermögen haftet. In der praktischen Abwicklung des Insolvenzverfahrens macht das deshalb kaum einen Unterschied.