Preisangabenverordnung 13.10.2022, 11:00 Uhr

Werbung mit Streichpreisen kann gefährlich werden

"50 Prozent Rabatt", "statt 19,95 Euro nur 9,95" Euro - Elemente wie diese üben vor allem auf Schnäppchenjäger eine große Anziehungskraft aus. Doch beim Einsatz solcher "Streichpreise" ist Vorsicht geboten, sonst droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
(Quelle: Shutterstock / sdecoret)
Die Preisanagebverordnung (PAngV) ist ein Gesetz, das alle Händler kennen und ernst nehmen sollten. Die Verordnung regelt, wie Preise für Artikel deklariert werden müssen, was angegeben werden darf, was muss und was nicht. Vor allem beim Vergleich eines Sonderpreises mit einem früheren, höheren Preis, dem so genannten "Streichpreis", gibt es einiges zu beachten.
Was passiert, wenn man das nicht tut, zeigt eine Pressemeldung des Landgerichtes München. Das Gericht hat den Betreiber einer Verkaufs- und Vergleichsplattform für Parfüms dazu verurteilt, seine bisherige Preisdarstellung zu unterlassen, sie stellt nach Ansicht des Gerichtes einen Verstoß gegen das UWG dar.

Streich-Preise und Rabatte

Das beklagte Unternehmen betreibt eine Preisvergleichsplattform für Parfüms, außerdem bietet es auch selbst Parfüms im Direktvertrieb an. Die Plattform bewarb sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit Preisersparnissen, indem sie bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellt (Streichpreis). Zum Teil wurde auch eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausgewiesen (Rabatt-Kästchen).
"Bei der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs", so schildert das LG München in seiner Pressemitteilung, "zeigt die Plattform ebenfalls Streichpreise an." Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen berechneten sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird.

Falsche Bezugsgröße

Diese Preisdarstellung wertete das Gericht als wettbewerbswidrig. Wer mit einem Streichpreis oder einer prozentualen Preissenkung wirbt, müsse klar angeben, auf welche Basis sich die Preisreduktion bezieht. Das Gericht betont das hohe Irreführungspotenzial einer Angabe ohne diese Bezugsgröße.
Legal wäre es gewesen, wenn das Unternehmen bei seinen Verkaufspreisen den niedrigsten Gesamtpreis als Bezugsgröße genommen hätte, den es selbst in den letzten 30 Tagen vor diesem Angebot verlangt habe, nicht aber den höchsten Preis, den ein Wettbewerber verlangt.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtsgültig, das beklagte Unternehmen muss es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dennoch sofort umsetzen - die Werbung mit Streichpreisen muss sofort eingestellt werden.  
Tipp der Redaktion: Die PAngV sollten Sie kennen - hier können Sie sie nachlesen.


Frank Kemper
Autor(in) Frank Kemper



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