Mann hält im Dunkeln Glühbirne und zählt Geld
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Türen zu, Licht aus 12.09.2022, 13:19 Uhr

So wird der deutsche Einzelhandel beim Energie sparen in die Pflicht genommen

Auch der Einzelhandel ist derzeit dazu aufgerufen, Gas und Strom zu sparen. Dies soll jedoch nicht die Kundschaft abschrecken. Kein einfacher Spagat.
Robert Habeck ist derzeit nicht zu beneiden. Der Bundeswirtschaftsminister muss gerade mehrere Herausforderungen gleichzeitig bewältigen. Zum einen die rasant gestiegenen Preise für Gas und Strom, dazu kommt die ab Oktober geltende Gasumlage. Diese wirkt sich mit den hohen Strompreisen sogar zweifach auf Einzelhandelsbranchen wie den Sport- und Fahrradhandel aus.



„Den Einzelhandel trifft die Gasumlage gleich doppelt. Zum einen müssen die Unternehmen Mehrausgaben stemmen und zum anderen hat die Kundschaft weniger Geld zur Verfügung“, warnt Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer beim Handelsverband Deutschland (HDE). Mit der Festlegung der Gasumlage bewege sich die Bundesregierung daher auf einem schmalen Grat. Sie müsse aufpassen, dass sie niemanden überlaste und keinen schweren wirtschaftlichen Schaden zulasse. Deshalb dürfe die Gasumlage nicht höher sein als für den Fortbestand der Energieunternehmen unbedingt notwendig. „Da darf nicht noch mehr kommen. Der Einzelhandel braucht dringend ein Belastungsmoratorium“, so Genth weiter. Um weitere Energiekostenexplosionen abzufedern, müsse die Stromsteuer zumindest vorübergehend auf das europäisch zulässige Minimum abgesenkt werden. „Wichtig ist auch, den EU-weit gemeinsamen Einkauf von Gas konsequent voranzutreiben. Hier besteht erhebliches Potenzial für Kostensenkungen“, betont Genth.



Aufgrund der hohen Gas- und Strompreise sind sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen aufgerufen, möglichst sparsam damit umzugehen. Dazu gibt es zwei Verordnungen des Gesetzgebers: Mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) hat das Bundeskabinett die gesetzliche Grundlage für Energieeinsparungen geschaffen, die in der aktuellen Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen sollen. Sie gilt vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 und sieht verpflichtende Maßnahmen und Verbote insbesondere für Gebäude der öffentlichen Hand vor. Die zweite Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und für zwei Jahre gelten. Sie benötigt allerdings noch die Zustimmung des Bundesrats. Ihr Name: „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“. Die Verordnung soll die Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden erhöhen.

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